Hinweis: Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen erfolgt eine Zusammenrechnung. Durch Überschreiten der Grenze von 538 € monatlich tritt Sozialversicherungspflicht ein. Der Mitarbeiter wurde aufgeklärt, dass er sich bei Verletzung seiner Aufklärungspflichten ggf. schadensersatzpflichtig macht.
Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt eine Zusammenrechnung. Durch Überschreiten der Grenze von 70 Arbeitstagen tritt Sozialversicherungspflicht ein. Der Mitarbeiter wurde aufgeklärt, dass er sich bei Verletzung seiner Aufklärungspflichten ggf. schadensersatzpflichtig macht.
Wir überprüfen aufgrund deiner Angaben, ob deine Anstellung als geringfügig entlohnt oder als kurzfristig beschäftigt gilt. Falls die Beschäftigung bei dir als geringfügig entlohnt eingestuft werden kann, so kannst du dich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Bitte entscheide, wie wir im Falle einer Anmeldung als geringfügig entlohnte Tätigkeit verfahren sollen.